Ein vertragliches Kündigungsverbot für bestehende Mietverhältnisse beim Verkauf von Wohnungen kommunaler Wohnungsträger an Dritte kann eigene Schutzrechte des Mieters gegenüber dem Erwerber begründen, wenn dieser entgegen dem Vertrag dennoch kündigt. Es kann sich insoweit um einen echten Vertrag mit zugunsten Dritter handeln, aus dem der Mieter gemäß § 328 BGB eigene Rechte herleiten kann. (BGH Urteil vom 14. November 2018, VIII ZR 109/18). Es dürfte danach im Zweifel auf die genaue Regelung und den Umfang des darin beabsichtigten Schutzes der Mieter in dem Kaufvertrag ankommen.